
Satzung des “Evangelischen Diakonieverein Nürnberg-Eibach e.V.”
§ 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit
(1) Der Verein führt den Namen: „Evangelischer Diakonieverein Nürnberg-Eibache.V.“.
Er hat seinen Sitz in Nürnberq-Eibach und ist in das Vereinsregister eingetragen.
(2) Der Verein ist an das Bekenntnis und die Ordnungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern gebunden.
Er gehört im Sinne des Diakoniegesetzes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern als ordentliches Mitglied dem Diakonischen Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landesverband der Inneren Mission e.V. an und ist damit mittelbar auch dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Der Verein erfüllt Aufgaben der Diakonie der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern im Bereich des Dekanatsbezirks Nürnberg, insbesondere im Bereich der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberq-Eibach. Er will dort tätig werden, wo Menschen seiner Hilfe und Betreuung bedürfen. Dies geschieht insbesondere auf dem Gebiet der ambulanten Alten-, Kranken und Familienpflege sowie der häuslichen Pflege durch die Trägerschaft einer Diakoniestation.
(3) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme anderer diakonischer Aufgaben als der in Absatz 2 genannten beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt.
(4) Bei der Erfüllung seiner Aufgaben trägt der Verein auch Sorge für ein gleichberechtigtes Miteinander von Frauen und Männern.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, dürfen nur für seine satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhaltnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können werden:
1. Glieder der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nürnberg-Eibach
2. andere natürliche Personen, wenn sie einer Kirche angehören, die der Arbeitsgemeinschaft christlicher
Kirchen in Deutschland angeschlossen ist,
3. juristische Personen, die den Zweck des Vereins fördern wollen.
(2) Über die Aufnahme als Mitglied in den Verein, die einen schriftlichen Antrag voraussetzt entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem Bewerber/der Bewerberin die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
(3) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten.
(4) Mitglieder, die aus einer der in Absatz 1 Ziffer 2 genannten Kirchen austreten ohne in eine andere einzutreten, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen oder die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Kuratoriums aus dem Verein ausgeschlossen werden. Gegen den Ausschluss kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern wird ein Beitrag erhoben, dessen Höhe jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mttgliederversammlung,
2. das Kuratorium,
3. der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
(1) Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversamm-lungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mttglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.
(2) Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor der Versammlung durch Abkündigung in den Gottesdiensten der Evang.-Luth. Kirchengemeinde Nürnberg-Eibach sowie durch Bekanntgabe im Gemeindeboten unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet.
(3) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Ein Mitglied des Vorstands versendet diese Antrage unverzüglich an die Mitglieder.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen:
1. Genehmigung des Jahresberichtes, der Jahresrechnung und des Haushaltsplanes,
2. Entlastung des Kuratoriums,
3. Wahl des Kuratoriums,
4. Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Antrage,
5. Beschlussfassung über eine Vergütung für die Vorstandsmitglieder und
6. Festsetzung der Höhe dieser Vergütung.
7. Beratung und Beschlussfassung über die Aufnahme neuer diakonischer Aufgaben gemäß § 2 Absatz 3 der Satzung,
8. Beschlussfassung über die Berufung von abgelehnten Bewerber(inne)n um die Mitgliedschaft (§ 4 Absatz 2 Satz 2),
9. Beschlussfassung über die Berufung gegen den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein (§ 4 Absatz 4 Satz 2),
10. Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliedsbeitrages,
11. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
12. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit in Absatz 6 nicht etwas anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen außerdem der Genehmigung des Landeskirchenamtes der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern.
(7) Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin oder durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) vertreten. Im übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig.
§ 9 Das Kuratorium
(1) Das Kuratorium besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins,
- dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins,
- bis zu drei Beisitzern/Beisitzerinnen
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Mindestens 1/3 der Kuratoriumsmitglieder sollen Frauen sein. Dem Kuratorium soll ein fachkundiger Vertreter bzw. eine fachkundige Vertreterin der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Nürnberg-Eibach angehören, der bzw. die vom Kirchenvorstand der Kirchengemeinde entsandt wird. Das Kuratorium bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder wahrend der Amtsdauer ergänzt sich das Kuratorium aus den Vereinsmitgliedern für den Rest der Wahlperiode selbst.
(3) Das Kuratorium setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte.
(4) Das Kuratorium tritt im Bedarfsfall, mindestens aber zweimal jährlich oder auf Antrag von mindestens drei Kuratoriumsmttgliedem unter Angabe von Zweck und Granden zusammen. Es wird von dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins, bei dessen/deren Verhinderung von dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins, einberufen und geleitet. Die Einberufung ergeht schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung.
(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Kuratoriumsmitglieder notwendig
§ 10 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden des Vereins,
- dem/der 2. Vorsitzenden des Vereins.
(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind die beiden Vorsitzenden an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende des Vereins nur bei Beauftragung durch den/die 1. Vorsitzende(n) des Vereins oder bei dessen/deren Verhinderung tätig werden darf.
(3) Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann jedoch beschließen, dass Vorstandsmitglieder für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten; sie setzt dann auch die Höhe dieser Vergütung fest.
§ 11 Die Rechnungsprüfunq
Die Prüfung des Jahresabschlusses einschließlich der Geschäfts- und Wirtschaftsführung wird von einem Wirtschaftsprüfer/einer Wirtschaftsprüferin oder einem vereidigten Buchprüfer/einer vereidigten Buchprüferin vorgenommen. Der Prüfer/die Prüferin erstattet über die Prüfung einen schriftlichen Bericht.
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Kuratoriums werden im Wortlaut schriftlich niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungs-leiter/von der Versammlungsleiterin und vom Schriftführer/von der Schriftführerin unterzeichnet.
§ 13 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Nümberg-Eibach mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Satzung Beschlossen am 09. November 2010
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